BGH “entdeckt” eine neue Verjährungsregel und nimmt einem Scheinvater sein Recht

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Kuckucksmütter genießen praktisch Immunität vor Gericht Kuckucksmutter: “Hahaha, der Staat schützt mich!” – © by Dorthe Landschulz – Ein Tag – Ein Tier

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs hob dieser ein Urteil des OLG Düsseldorf auf und gelangte dabei zu einer haarsträubenden Urteilsbegründung. Denn laut BGH beginne die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren zwar grundsätzlich ab der Feststellung der Vaterschaft an zu laufen, kann im Ausnahmefall aber auch vorher schon beginnen. Scheinväter sollten Unterhaltsregressansprüche gegen den tatsächlichen Vater des Kuckuckskindes daher auf keinen Fall auf die lange Bank schieben.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein geschiedener Ehemann von dem Liebhaber seiner Frau Regress für geleistete Kindesunterhaltszahlungen gefordert. Im Oktober 1998 hatte die Ehefrau ein Kind bekommen, der Mann war im Glauben, der Vater zu sein. Er kam daher auch die ganzen Jahre für den Unterhalt des Kindes auf. 2008 trennte sich jedoch das Paar, die Scheidung erfolgte im März 2010. Der Mann hatte nun…

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